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Die neue Ära der Content-Erstellung
Ein Bild in Sekunden generiert, direkt ins DAM geladen und schon im nächsten Kampagnen-Shoot eingesetzt. Was nach einem reibungslosen Workflow klingt, birgt rechtliche Fallstricke, die viele Unternehmen noch unterschätzen. Denn hierbei stellen sich Fragen rund um Urheberrecht von KI Bildern, Nutzungsrechte und Kennzeichnungspflichten, auf die das deutsche Recht bisher keine vollständigen Antworten hat.
Wie KI-Bilder entstehen und warum das rechtlich relevant ist
Tools wie Midjourney, DALL-E oder Adobe Firefly erzeugen Bilder auf Basis von Texteingaben, sogenannten Prompts. Der Nutzer beschreibt, was er sehen möchte – die KI liefert das Ergebnis. Klingt einfach. Doch genau an dieser Schnittstelle zwischen menschlicher Eingabe und maschineller Ausgabe liegt der rechtliche Knackpunkt: Wer hat dieses Bild eigentlich geschaffen?
Für klassische Fotografien oder Illustrationen ist die Antwort klar: Der Fotograf oder Illustrator ist Urheber. Bei KI-generierten Bildern ist die Antwort komplexer und derzeit noch nicht abschließend geregelt. Dies betrifft sogar Bilder aus dem eigenen Fundus, die durch eine KI manipuliert werden.
Die Grundregel: Keine menschliche Schöpfung, kein Urheberrechtsschutz
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt ausschließlich persönliche geistige Schöpfungen von Menschen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine KI ist kein Rechtssubjekt – weder natürlich noch juristisch – und kann daher kein Urheber sein. Aber was ist mit dem Nutzer, der den Prompt eingegeben hat?
Nach aktueller Rechtslage (Mai 2026) reicht die bloße Texteingabe nicht aus, um als Urheber des erzeugten Bildes zu gelten. Der Nutzer trifft keine eigenen kreativen Entscheidungen über Bildkomposition, Farbe oder Form – er formuliert eine Idee, aber die KI entscheidet über deren Umsetzung. Das Ergebnis gilt daher als gemeinfrei: Es gehört niemandem und kann grundsätzlich von jedermann genutzt werden – auch kommerziell.
Das klingt zunächst praktisch. Doch für Unternehmen, die KI-Bilder professionell einsetzen, bedeutet es vor allem eines: keine Exklusivität. Wer mit denselben Prompts arbeitet, erhält ähnliche oder identische Ergebnisse. Ein Wettbewerber kann das gleiche Bild rechtlich problemlos verwenden. Im schlimmsten Fall erscheinen zwei Unternehmen mit demselben KI-generierten Produktbild oder Video auf dem Markt. Stell dir vor Du schaust einen Spot auf Prime oder Disney+ und plötzlich tauchen die gleichen Alpaccas oder Schafe in Deinem Spot auf.
Für DAM-Systeme wie TESSA, in denen Unternehmen ihre gesamten digitalen Assets zentral verwalten, hat das eine direkte Konsequenz: KI-generierte Bilder sollten im System klar als solche gekennzeichnet und mit entsprechenden Metadaten versehen werden – nicht nur aus organisatorischen, sondern zunehmend auch aus rechtlichen Gründen.
Die Ausnahme: Wann entsteht doch ein urheberrechtlicher Schutz?
Es gibt Konstellationen, in denen ein Urheberrecht entstehen kann:
- Nachträgliche kreative Bearbeitung: Wer ein KI-generiertes Bild in der Nachbearbeitung substanziell verändert – etwa durch individuelle Farbkorrekturen, Composing oder künstlerische Eingriffe –, kann unter Umständen Urheber des bearbeiteten Werks werden. Entscheidend ist, dass die eigene schöpferische Leistung gegenüber dem KI-Output deutlich erkennbar ist.
- KI als reines Werkzeug: Wer die KI so präzise steuert, dass sie lediglich als technisches Hilfsmittel zur Umsetzung einer klar vordefinierten eigenen Bildidee dient, hat bessere Chancen auf Urheberschutz. Je detaillierter und individueller der Prompt, desto stärker das Argument. Vielleicht nutzt Du ja auch eigene Bilder als Ausgangsmaterial.
Wichtig für die Praxis: Wer diese Schutzsituationen belegen möchte, sollte alle Arbeitsschritte dokumentieren. In einem DAM-System bietet sich an, Originalversionen, Bearbeitungshistorien und Prompt-Texte als Metadaten zu hinterlegen. TESSA ermöglicht genau das: Versionierung, Kommentarfelder und strukturierte Metadaten helfen dabei, den kreativen Entstehungsprozess nachvollziehbar zu machen – ein wichtiger Aspekt, sollte es je zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Das kannst Du auch, wenn Du mit dem TESSA Photoshop-Plugin arbeitest und Photoshop KI-Funktionen nutzt.
Vorsicht: Das KI-Bild kann selbst Rechte verletzen
Urheberrechtsprobleme entstehen nicht nur dadurch, dass KI-Bilder keinen Schutz genießen – sie können selbst Rechte Dritter verletzen.
Trainingsbasierte Risiken: KI-Modelle werden auf großen Bilddatensätzen trainiert, die auch urheberrechtlich geschützte Werke enthalten können. Erzeugt die KI einen Output, der einem geschützten Originalwerk stark ähnelt, kann der Nutzer des Bildes in eine Urheberrechtsverletzung geraten – selbst wenn er das nicht beabsichtigt hat.
Ähnlichkeit mit bekannten Werken: Je stärker ein KI-Bild an ein existierendes Markenlogo, eine bekannte Fotografie oder ein geschütztes Kunstwerk erinnert, desto höher das Risiko einer Abmahnung oder Schadensersatzforderung. Unternehmen sollten daher KI-generierte Bilder vor dem Einsatz einer Reverse-Image-Search unterziehen. Dabei ist auch ein wenig „Gesunder Menschverstand“ gefragt. Du solltest unbedingt prüfen, wenn eine Ähnlichkeit wahrscheinlich ist.
Recht am eigenen Bild: KI-Bilder, die Personen zeigen, die echten Menschen ähneln, können das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild verletzen – selbst wenn keine reale Person abgebildet ist. Besondere Vorsicht gilt bei KI-Bildern in sensiblen Kontexten wie Werbung, Politik oder Satire.
Für DAM-Anwender bedeutet das: Bilder dürfen nicht unkritisch in den Asset-Pool aufgenommen werden. Rechtliche Prüfungen sollten Teil des Upload-Workflows sein – idealerweise durch klar definierte Freigabe-Workflows, wie sie TESSA mit seiner Workflow- und Rechteverwaltungs-Funktion unterstützt. Du solltest Ergebnisse von KI-Generierungen unbedingt einer Sichtkontrolle unterziehen (lassen). Wenn Rechtsverletzungen möglich sind sollte genauer geprüft werden.
KI-Manipulation eigener Bilder: Wenn das eigene Archiv zum Rohstoff wird
Ein Szenario, das in der Praxis immer häufiger vorkommt: Ein Unternehmen besitzt einen umfangreichen Bestand an professionellen Produktfotografien – aufwendig produziert, lizenziert, im DAM sorgfältig verschlagwortet. Nun soll die KI helfen, dieses Material schneller, günstiger und vielfältiger nutzbar zu machen: Hintergründe austauschen, Produkte in neue Szenen setzen, Variationen für verschiedene Märkte generieren, veraltete Aufnahmen modernisieren. Was technisch problemlos funktioniert, wirft juristisch grundlegende Fragen auf.
Wer hat die Rechte am Ausgangsmaterial?
Bevor die KI überhaupt zum Einsatz kommt, stellt sich die entscheidende Vorfrage: Wem gehören die Bilder, die als Input dienen? Bei extern beauftragter Fotografie liegt das Urheberrecht grundsätzlich beim Fotografen. Unternehmen erwerben in der Regel nur Nutzungslizenzen und die erlauben oft ausdrücklich nicht die Bearbeitung, Umgestaltung oder das Einpflegen in KI-Systeme. Wer ein lizenziertes Bild ohne Erlaubnis in eine KI-Bildbearbeitungsplattform hochlädt, riskiert damit eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn das resultierende Bild optisch kaum noch Ähnlichkeit mit dem Original hat. Du solltest also prüfen, wie hier dies vertragliche Ausgestaltung mit Fotografen aussieht und gegebenenfalls für folgende Shootings anpassen lassen.
Selbst bei eigenen Mitarbeiterfotos oder intern produzierten Aufnahmen kann es Komplikationen geben: Sind auf den Bildern erkennbare Personen zu sehen, greifen Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild und damit möglicherweise zusätzliche Einwilligungserfordernisse, die eine KI-Nutzung des Bildmaterials ausschließen.
Für DAM-Anwender bedeutet das: Der Rechte-Status jedes Assets muss vor der KI-Nutzung bekannt sein. In TESSA lassen sich Lizenzinformationen, Ablaufdaten und Nutzungsbeschränkungen als strukturierte Metadaten hinterlegen – genau diese Angaben werden zur Pflichtlektüre, bevor ein Bild als KI-Input verwendet wird.
Was passiert rechtlich mit dem KI-Output?
Angenommen, das Ausgangsmaterial ist rechtlich unproblematisch – eigene Aufnahmen, vollständig lizenzfrei und intern produziert. Jetzt lädt ein Unternehmen diese Fotos in ein KI-Tool und lässt daraus neue Bildvarianten generieren. Was entsteht rechtlich?
Das hängt maßgeblich davon ab, wie stark die KI das Original verändert und wie viel kreative Steuerung der Mensch behalten hat. Dabei lassen sich grob drei Szenarien unterscheiden:
Szenario 1 – Geringfügige Anpassung: Die KI tauscht lediglich den Hintergrund aus oder ändert die Beleuchtung, während das Produkt im Kern unverändert bleibt. In diesem Fall ist das bearbeitete Bild wahrscheinlich als Bearbeitung des Originals zu werten. Das Urheberrecht am Ursprungsbild bleibt bestehen, am Bearbeitungsergebnis entsteht in der Regel kein eigener Schutz, denn der kreative Beitrag des Menschen am KI-Schritt ist zu gering.
Szenario 2 – Substanzielle Transformation: Die KI interpretiert das Produkt neu, verändert Stilistik, Komposition und Kontext grundlegend. Das Ausgangsmaterial ist im Ergebnis kaum noch erkennbar. Hier stellt sich die Frage, ob ein eigenständiges neues Werk entstanden ist. Wenn ja – und wenn der menschliche Nutzer dabei nachweisbar kreative Entscheidungen getroffen hat –, kann theoretisch ein eigener Urheberrechtsschutz am Ergebnis entstehen.
Szenario 3 – Iterative Entwicklung mit menschlicher Steuerung: Der Nutzer führt mehrere Bearbeitungsrunden durch, greift aktiv in Komposition und Gestaltung ein, kombiniert KI-Ergebnisse mit eigenen Elementen und trifft bewusste gestalterische Entscheidungen. Dies ist nach aktuellem Rechtsstand der vielversprechendste Ansatz, um urheberrechtlichen Schutz am Endergebnis zu begründen.
Das OLG Düsseldorf setzt erste Maßstäbe (April 2026)
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom April 2026 (Az. I-20 W 2/26) gibt wichtige Hinweise auf die künftige Rechtsentwicklung. In dem Fall hatte ein früherer Kooperationspartner einer Tierfotografin deren professionelles Unterwasserfoto eines Hundes in eine KI-Software hochgeladen und ein neues Bild generiert. Die Fotografin klagte auf Unterlassung – ohne Erfolg.
Das Gericht prüfte zunächst, ob das KI-Erzeugnis als freie Bearbeitung im Sinne des deutschen Urheberrechts einzustufen sei. Eine freie Bearbeitung hält vom Originalwerk einen so großen Abstand, dass sie als eigenständiges Werk gilt. Dafür ist entscheidend, dass das Ergebnis selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist – also eine persönliche geistige Schöpfung. Daran fehlte es, weil der Nutzer nicht dargelegt hatte, welche konkreten kreativen Entscheidungen er beim Prompting getroffen hatte.
Das Gericht stellte klar: Bei aus Fotos generierten KI-Bildern entscheidet nicht die Motivnähe, sondern die Übernahme geschützter Gestaltungsmerkmale. Bei einer Fotografie sind das typischerweise Entscheidungen wie Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung sowie die durch Blende und Belichtungszeit erzielte Schärfe oder Unschärfe. Da das KI-Bild diese spezifisch fotografischen Entscheidungen nicht übernommen hatte, sah das Gericht keine Urheberrechtsverletzung.
Das Urteil liefert eine wichtige Botschaft in beide Richtungen: Wer fremde Bilder als KI-Input nutzt, verletzt damit nicht automatisch Urheberrechte – aber wer eigene Bilder durch KI bearbeiten lässt, erlangt damit auch nicht automatisch neuen Schutz am Ergebnis.
Besondere Risiken beim Einsatz von Mitarbeiter- und Modellfotos
Ein häufiger Anwendungsfall in der Praxis: Ein Unternehmen besitzt lizenzierte Aufnahmen von Modellen für Produktkampagnen. Nun soll die KI genutzt werden, um dieselben Produkte auf anderen Personen, in anderen Outfits oder in veränderten Kontexten darzustellen – ohne neue Aufnahmen zu produzieren. Selbst wenn die Originalfotos vollständig lizenzfrei sind, entstehen hier neue Fragen:
- Hat das Modell der KI-basierten Weiterverarbeitung seines Abbilds zugestimmt?
- Erlaubt der ursprüngliche Lizenzvertrag diese Art der Nutzung?
- Werden durch die KI-Manipulation neue, täuschend echte Darstellungen einer realen Person erzeugt, die als Deepfake im Sinne des AI Act kennzeichnungspflichtig werden?
Diese Fragen sind derzeit rechtlich nicht abschließend geklärt. Sie machen aber deutlich, dass KI-Manipulation von Personenbildern eine besonders sorgfältige rechtliche Prüfung erfordert und dass die entsprechenden Einwilligungen und Lizenzdokumente im DAM griffbereit hinterlegt sein müssen.
Chancen trotz Rechtsunsicherheit: So geht KI-Bildbearbeitung rechtssicher
Die rechtlichen Unsicherheiten sprechen nicht gegen den Einsatz von KI zur Weiterentwicklung des eigenen Bildmaterials – sie sprechen für einen strukturierten Umgang damit. Folgende Grundsätze helfen dabei:
Rechtsstatus vor KI-Einsatz klären: Jedes Bild, das als KI-Input genutzt werden soll, muss vorab auf seine Lizenz hin geprüft werden. Erlaubt die Lizenz die Bearbeitung durch KI? Sind alle abgebildeten Personen einverstanden? Im DAM sollten diese Informationen als Pflichtfelder hinterlegt und bei Bedarf durch Freigabe-Workflows gesichert sein.
Kreative Steuerung dokumentieren: Wer KI-bearbeitete Bilder als eigene schöpferische Werke beanspruchen möchte, muss nachweisen können, dass er kreative Entscheidungen getroffen hat. Prompt-Texte, Iterationsschritte und Auswahlentscheidungen sollten als Metadaten im DAM gespeichert werden – nicht als Formalität, sondern als potenzielles Beweismittel.
Abstammungskette transparent halten: Für jedes KI-bearbeitete Bild sollte im DAM eine klare Verbindung zum Ausgangsmaterial bestehen. TESSA ermöglicht es, Assets zu verknüpfen und Beziehungen zwischen Originalen und Derivaten abzubilden. Diese Abstammungskette (englisch: Asset Lineage) ist nicht nur für interne Ordnung wichtig – sie kann im Streitfall entscheidend sein.
Zwei-Klassen-System einführen: Viele Unternehmen fahren gut damit, KI-bearbeitete Assets von Originalaufnahmen in der DAM-Struktur klar zu trennen – etwa durch eigene Kategorien, Ordner oder Statusfelder. So ist auf einen Blick erkennbar, welche Bilder uneingeschränkt genutzt werden können und welche einer zusätzlichen Prüfung bedürfen.
Neue Pflichten durch den EU AI Act
Die Rechtslage entwickelt sich. Mit dem EU AI Act (Verordnung EU 2024/1689) kommen verbindliche Regelungen auf Unternehmen zu:
Seit August 2025 gilt eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-generierte Inhalte gemäß Art. 50 AI Act – insbesondere für täuschend echte Darstellungen und sogenannte Deepfakes.
Ab August 2026 tritt eine breitere Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte in Kraft: Wer Bilder, Videos oder Texte veröffentlicht, die maßgeblich durch KI erstellt wurden, muss dies kenntlich machen – unabhängig vom Veröffentlichungskanal, ob Website, Social Media oder Händlerportal.
Für Unternehmen, die KI-generierte Produktbilder über Plattformen wie den TESSA BrandHub an Händler, Journalisten oder Influencer verteilen, wird diese Kennzeichnungspflicht besonders relevant. Eine durchdachte Metadatenstruktur im DAM ist hier der Schlüssel: Wird der KI-Ursprung eines Assets systemseitig hinterlegt, lässt sich die Kennzeichnung beim Export oder der Veröffentlichung automatisieren – und die Compliance-Anforderungen lassen sich deutlich leichter erfüllen.
Praktische Tipps für den sicheren Umgang mit KI-Bildern
Die rechtliche Grauzone lässt sich nicht vollständig auflösen, aber das Risiko lässt sich minimieren:
- Nutzungsbedingungen der KI-Plattform prüfen: Viele Anbieter räumen Nutzern vertraglich Nutzungsrechte ein – aber oft nur bei kostenpflichtigen Abos oder unter bestimmten Bedingungen. Diese Unterschiede sind im DAM als Metadaten zu erfassen.
- KI-Herkunft als Pflichtfeld im DAM definieren: In TESSA lassen sich eigene Metadatenfelder anlegen. Ein Pflichtfeld „Erstellungsart" (menschlich / KI-unterstützt / vollständig KI-generiert) schafft Transparenz und erleichtert spätere Rechtsprüfungen.
- Bilder vor Nutzung auf Ähnlichkeit prüfen: Reverse-Image-Suche oder spezialisierte Plagiatsprüfer helfen, Kollisionen mit geschützten Werken zu erkennen.
- Bearbeitungsschritte dokumentieren: Wer Bilder nachbearbeitet, sollte Originaldateien und Bearbeitungsversionen im DAM ablegen. Die Versionierungsfunktion von TESSA eignet sich dafür ideal.
- Keine Nutzungsrechte einräumen ohne Prüfung: Wer KI-Bilder im Auftrag erstellt und vertraglich Nutzungsrechte zusichert, riskiert Vertragsbruch – denn an einem komplett KI-generierten Bild entstehen keine übertragbaren Urheberrechte.
- Lizenzkette vor KI-Input prüfen: Bevor ein Bild aus dem eigenen Archiv als Eingabe für ein KI-Tool genutzt wird, muss klar sein, ob die bestehende Lizenz diese Nutzung erlaubt. Viele Fotolizenzen schließen die Bearbeitung durch KI ausdrücklich aus. Lizenzfelder im DAM sind hier die erste Anlaufstelle.
- Asset-Lineage im DAM abbilden: KI-bearbeitete Bilder sollten im DAM mit dem Ursprungsmaterial verknüpft sein. Diese Abstammungskette zeigt auf einen Blick, woraus ein Asset entstanden ist – und welche Rechte daran hängen. In TESSA lassen sich solche Verknüpfungen zwischen Originalen und Derivaten gezielt abbilden.
- Im Zweifelsfall Rechtsberatung suchen: Das Feld entwickelt sich schnell. Für strategische Entscheidungen – etwa ob KI-Bilder im Produktkatalog eingesetzt werden sollen – lohnt eine Einschätzung durch einen Fachanwalt für IT- oder Urheberrecht.
Fazit
Jetzt handeln, bevor die Regulierung kommt
KI-Bilder bieten enormes Potenzial – die rechtliche Realität ist jedoch komplex: kein automatischer Urheberrechtsschutz, Risiken durch Trainingsdaten, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und wachsende Kennzeichnungspflichten sind praktische Herausforderungen, die Unternehmen bereits heute betreffen. Besonders unterschätzt wird die KI-Bearbeitung eigener Bilder: Lizenzverträge mit Fotografen und Einwilligungen abgebildeter Personen machen das scheinbar simple „eigene Fotos durch KI aufwerten" schnell zum rechtlichen Minenfeld.
Die gute Nachricht: Wer Lizenzen, Entstehungsgeschichte und Asset-Abstammungskette konsequent im DAM abbildet und klare Freigabe-Workflows etabliert, kann den Großteil der Risiken strukturell abfedern – und ist für den AI Act, kritische Fotografen und die nächste Prüfung durch die Rechtsabteilung gut vorbereitet.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Urheberrecht oder IT-Recht.